Allgemeine Vertragsbedingungen

der BE-terna Automation AG, Kanzleistrasse 120, 8004 Zürich (nachfolgend: “BE-terna”)

1. Geltungsbereich

BE-terna entwickelt Produkte für die automatisierte Prozessabwicklung und führt betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen für ihre Kunden durch.

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Geschäftsbedingungen für BE-terna-Dienstleistungen, die durch Rahmenverträge bzw. Einzelaufträge näher beschrieben werden.

In Rahmenverträgen bzw. Einzelaufträgen sind von den AVB abweichende Vereinbarungen gestattet, sofern diese ausdrücklich und mit einem Bezug auf die entsprechende AVB-Bestimmung erfolgen. Bestimmungen in Einzelaufträgen gehen Vereinbarungen in Rahmenverträgen vor. Diese AVB sind integrierender Bestandteil aller Angebote und Verträge und gelten bei Auftragserteilung (mündlich oder schriftlich) durch den Kunden an BE-terna als angenommen.

2. Leistungen und Verantwortlichkeiten

Die Dienstleistungen der BE-terna entsprechen den Rahmenverträgen bzw. Einzelaufträgen, welche mündlich oder schriftlich erteilt werden können.

Die Entscheidungsbefugnisse bei Beratungsmandaten der BE-terna liegen allein beim Kunden. Er liefert alle Informationen und anderweitige Unterstützung, die für die Durchführung des Auftrages notwendig und nützlich sein können. Die Durchführung von Beratungsdienstleistungen wird vom Kunden überwacht und kontrolliert.

BE-terna kann die Ausführung einzelner Leistungen an Dritte („Unterakkordanten“) vergeben. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden. BE-terna haftet nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Unterakkordanten (Art. 399 Abs. 2 OR).

Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich BE-terna zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die BE-terna anbietet oder diese als Mitarbeitende einstellen. Bei einem Verstoss gegen diese Vereinbarung schuldet der Kunde BE-terna eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 50‘000 pro Fall sowie entsprechenden Schadensersatz. BE-terna bleibt unbenommen, zusätzlich eine Durchsetzung des Kontaktverbotes zu verlangen.

Die Vertragsparteien anerkennen eine gegenseitige Informationspflicht hinsichtlich Fakten, die eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen. Der Kunde sorgt dafür, dass BE-terna alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beratenden bekannt werden.

Wünscht der Kunde eine Änderung der vereinbarten Leistungen, hat er dies schriftlich bei der BE-terna zu beantragen.
Der Kunde hat die Möglichkeit, bereits gebuchte Personentage bis 21 Tage im Voraus zu stornieren. Verspätet vorgenommene Stornierungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

BE-terna ist berechtigt, ihre Leistungen einstweilen einzustellen, wenn
a. der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen (einschliesslich dieser AVB) nicht nachkommt.
b. die Funktionstüchtigkeit oder Sicherheit der eigenen Anlagen oder der Produkte gefährdet ist.
Im Falle der Leistungseinstellung hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass des vereinbarten Entgelts.

Um die höchste Qualität der Fachkenntnisse der BE-terna Mitarbeitenden zu gewährleisten, akzeptiert der Kunde eine Personalrotation ab dem 6. Monat und spätestens alle 9 Monate, wobei BE-terna die Kosten für die Projektübergabe in Rechnung stellt.

Darüber hinaus realisiert BE-terna regelmässig Mitarbeiterschulungstage. Der Kunde gewährt BE-terna Mitarbeitenden einen Tag pro Monat während maximal zehn Tagen pro Jahr die Abwesenheit vom Projekt für die Teilnahme an Weiterbildungen und Zertifizierungskursen, wobei die Kosten für den Personentag dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit BE-terna , sofern und soweit diese Zusammenarbeit für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass die definierten und erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für BE-terna unentgeltlich erbracht werden.

Der Kunde gewährt Mitarbeitenden und Unterakkordanten der BE-terna Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen und holt gegebenenfalls die dazu notwendigen Ermächtigungen von Dritten ein.

Der Kunde stellt sofern notwendig den Mitarbeitenden und Unterakkordanten der BE-terna unentgeltlich einen Arbeitsplatz mit allen notwendigen Kommunikationszugängen zur Verfügung.

4. Vertragsdauer

Rahmenvertrag und Einzelauftrag treten mit ihrer Unterzeichnung oder mit Inanspruchnahme der offerierten Leistung in Kraft.

Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung der im Rahmenvertrag bzw. Einzelauftrag genannten Frist den Vertrag kündigen. Dabei hat der Kunde die Kosten aller bereits erbrachten Beratungsleistungen und der im Hinblick auf die Vertragserfüllung besonders getätigten Vorkehrungen zu bezahlen.

Verlangt eine Vertragspartei einen fristlosen Projektabbruch, so schuldet sie der anderen Vertragspartei Schadensersatz in angemessener Höhe, falls die Vertragspartei nicht begründeten Anlass zum Projektabbruch gegeben hat.

5. Termine

Vereinbarte Termine gelten, wenn es nicht in Rahmenverträgen oder Einzelaufträgen ausdrücklich anders vereinbart ist als Richtlinien. Für deren Einhaltung kann keine Haftung übernommen werden.

Eine Vertragspartei ist auch bei fest zugesicherten Terminen von ihren Terminverpflichtungen entbunden, sofern die Verzögerungen durch die andere Vertragspartei verursacht worden sind. Darunter fallen insbesondere Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber zugesicherte personelle Ressourcen oder Informationen / Unterlagen nicht zur Verfügung stellen kann.

6. Lizenzen und Bewilligungen

Werden dem Kunden Lizenzen und Nutzungsrechte an Software durch BE-terna gewährt, erklärt BE-terna , im Zeitpunkt der Installation bzw. Implementierung der automatisierten Prozessabwicklung über die erforderlichen Berechtigungen, dem Kunden an der Software Lizenz- und Nutzungsrechte einzuräumen, zu verfügen.

BE-terna garantiert nicht den dauerhaften Bestand der Lizenzen und Nutzungsrechte für von Dritten gelieferter Software. Im Falle der Beendigung der Lizenz- und Nutzungsrechte an Software Dritter ist jede Haftung der BE-terna ausgeschlossen und der Kunde ist nicht berechtigt, von BE-terna die Rückerstattung bereits geleisteten Entgelts oder den Erlass des von ihm zu leistenden Entgelts zu verlangen.

Der Kunde verpflichtet sich, die von BE-terna gelieferten automatisierten Prozessabwicklungen nicht in einer Weise zu nutzen, die zu einer Verletzung von Lizenzrechten der BE-terna führen können.

Der Kunde und der Lieferant von Software können ein separates “End User Agreement” abschliessen, welches nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisse zur BE-terna ist, so dass sämtliche daraus entstehenden Rechte und Ansprüche direkt gegenüber dem Lieferanten der Software bestehen, wobei Bestimmungen von “End User Agreements” keine Änderungen von vertraglichen Abreden mit BE-terna (einschliesslich dieser AVB) bewirken können.

Jede Haftung für Schäden, welche auf von Dritten gelieferten Komponenten zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen.

7. Vergütung der BE-terna-Beratungsleistungen

Grundsätzlich werden die Leistungen von BE-terna monatlich nach Aufwand vergütet. Das Honorar auf der Basis eines 8-Stunden-Tages und die Spesenentschädigung sind im Rahmenvertrag oder Einzelauftrag festgelegt.

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Honorarpreise zuzüglich Reisekosten, Spesen und gesetzlichen MwSt. Es gelten die Empfehlungen zur Spesenregelung der ASCO (Association of Management Consultants). Diese sehen folgenden Richtlinien vor. Bahn: 1. Klasse; Flugzeug: Business Class; Auto: Kilometerentschädigung nach üblichen Ansätzen.

Das Honorar wird nach den für die Tätigkeit verwendeten Zeiten berechnete (Zeit-Honorar) oder als Festpreis vereinbart. Festpreisangebote sind ebenfalls Dienstleistungsangebote. Festpreise werden daher anteilig über die Projektzeit abgerechnet. Bei der Vereinbarung eines Festpreises kann BE-terna vor Beginn der Auftragserfüllung eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Preises verlangen. Ausserdem besteht das Recht, im Rahmen des Arbeitsfortschritts anteilig weitere Akontozahlungen zu verlangen.
Sämtliche aufgeführten Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern.

8. Zahlungsbedingungen

Die von der BE-terna gestellten Rechnungen sind netto – soweit im Einzelauftrag nicht anders vereinbart – innert 30 Tagen zahlbar. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein (Verfalltag). Die Forderung von BE-terna ist ab dem 31. Tag mit 5% p.a. zu verzinsen.

9. Referenzangaben

Der Kunde erlaubt BE-terna , sein Logo und seinen Namen als Referenz verwenden zu dürfen. BE-terna macht dabei ohne vorherige Genehmigung des Kunden keine Angaben über die Inhalte der Zusammenarbeit. Eine Verwendung innerhalb eines Fachartikels oder als Meinungsäusserung in einem Sachzusammenhang bedarf der vorherigen Genehmigung des Kunden.

10. Geheimhaltung, Schutzrechte

Die Mitarbeitenden beider Vertragsparteien werden alle Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Auftrages erhalten, nur zur Durchführung dieses Auftrags verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln.

Insbesondere sind sämtliche Unterlagen und Informationen, gleich welcher Art und Herkunft, die im Laufe des Auftrags erstellt wurden und werden, sowie alle bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis der Vertragsparteien oder deren Mitarbeitenden gelangten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Betriebsmethoden, -zahlen, -zusammenstellungen, internen Prozesse und Abläufe, vertraulich zu behandeln.

Vorbehalten bleibt die Offenlegung von Informationen durch eine Vertragspartei, wenn sie einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung oder einer sonstigen behördlichen Aufforderung mit rechtlicher Wirkung nachkommen muss. Zuvor ist jede Vertragspartei verpflichtet, den höchstmöglichen Schutz anzustreben und falls möglich die andere Vertragspartei im Voraus zu informieren, damit diese angemessene Möglichkeiten hat, eine Schutzanordnung zu treffen.

Die Urheberrechte an den von BE-terna und ihren Mitarbeitenden und beauftragten Dritten geschaffenen Ergebnissen verbleiben bei BE-terna . Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.

Die Ergebnisse der Beratung, insbesondere BE-terna-Präsentationsunterlagen, sind ausschließlich für die interne Verwendung im Unternehmen des Kunden bestimmt und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der BE-terna nicht an Dritte, wie z.B. Banken, Wirtschaftsprüfer etc., weitergegeben oder publiziert werden. BE-terna möchte damit ausschließen, dass sie von Dritten, für die die Ergebnisse nicht bestimmt sind, in Anspruch genommen wird. BE-terna geht deshalb davon aus, dass der Kunde sie und ihre Mitarbeitende von Ansprüchen etwaiger Dritter freistellt.

11. Sorgfaltspflicht und Haftung

BE-terna verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung bzw. zu fachmännischer Arbeitsweise seiner Berater.

BE-terna haftet nur für grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden, egal, auf welcher Haftungsgrundlage Ansprüche entstanden sind. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf von BE-terna beigezogene Dritte zurückgehen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von BE-terna zurückzuführen ist. Die Haftung von BE-terna , soweit sie nicht ausgeschlossen ist, ist für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit zusammenhängend erbrachten Leistungen auf den einfachen Wert des Honorars, maximal jedoch auf CHF 200’000.00, begrenzt. Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur geltend machen, wenn diese pro Schadenereignis einen Minimalbetrag von CHF 5’000.00 erreichen.

Eine Gewährleistung oder Garantie für ein bestimmtes Ergebnis ihrer Leistungen übernimmt BE-terna nicht. Insbesondere haftet BE-terna nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden. Ebenso wenig haftet BE-terna , wenn sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Wo in Abweichung von Ziff. 5hiervor rechtlich verbindliche Termine vereinbart worden sind, werden diese entsprechend der Dauer der Einwirkung der von BE-terna nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

Der Kunde ist bei behaupteter Haftplicht der BE-terna verpflichtet, den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird. Ferner ist der Kunde verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um Schäden bzw. deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

12. Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf die AVB, Rahmenverträge bzw. Einzelaufträge zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

13. Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser AVB, des Rahmenvertrags oder der Einzelaufträge nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest der jeweiligen Verträge weiter. Die Vertragsparteien werden dann den betreffenden Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.

14. Übertragung von Verträgen

Der Auftraggeber darf Rahmenverträge und Einzelaufträge oder einzelne Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von BE-terna auf Dritte übertragen.

15. Gütliche Einigung

Beide Vertragsparteien bemühen sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme sowie der Beseitigung des angeblich vertragswidrigen Zustands zu geben.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Vertragsbedingungen sowie die Rahmenverträge bzw. Einzelaufträge unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsbedingungen, den Rahmenverträgen und Einzelaufträgen ist Zürich (Stadt).